Engelröder wehrten sich gegen neue Steuer der Riedesel
Fritz Georg sprach im Gärtnerhaus über den Engelröder Bauernkrieg von 1754
Bericht aus dem Lauterbacher-Anzeiger vom 30.10.2007
Diese Notiz des Pfarrers Hoffmann, so Georg, sei für ihn Veranlassung gewesen, Ursachen und Ablauf dieser außerordentlich blutigen Exekution nachzugehen. Der "Herrenweinkauf" sei eine Abgabe gewesen, die bei Kaufgeschäften an die jeweilige Landesherrschaft entrichtet werden musste. Der Name dieser Steuer sei darauf zurückzuführen, dass ursprünglich bei Abschluss eines solchen Kaufgeschäfts bei der Landesherrschaft bzw. bei den von ihr bestimmten Gastwirtschaften Wein gekauft werden musste. Diese Art der Besteuerung sei später durch eine Geldabgabe abgelöst worden. "Bei der Abgabe wurde der Fremdweinkauf und der geschwisterliche Weinkauf unterschieden. Bei letzterem handelte es sich um eine Sonderform, die bei Kaufgeschäften innerhalb des Familienverbandes erhoben wurde. Im Gericht Engelrod wurde im Gegensatz zu der Handhabung in den anderen Gerichten des Riedesellandes der geschwisterliche Weinkauf von der Landesherrschaft nicht erhoben", führte Georg aus.
Nach den Feststellungen des langjährigen Archivars des Hauses Riedesel, Dr. Fritz Zschaek, wurde der geschwisterliche Weinkauf im Gericht Engelrod 1695 zum ersten Mal erhoben. Gegen diese neue Steuer wehrten sich die Engelröder Untertanen in der Weise, dass sie sich beschwerdeführend an den Landgrafen von Hessen-Darmstadt wandten. Der Landgraf legte die Beschwerde der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen mit dem Antrag vor, zu dem Streitgegenstand einen Spruch zu fällen.
Die Tübinger Fakultät bestätigte 1703 die Rechtsposition der Engelröder. Die Freiherren wurden verpflichtet, die neue Steuer, also den geschwisterlichen Herrenweinkauf, nicht zu erheben.
Die Freiherren Riedesel legten gegen dieses "Tübinger Urteil" Berufung ein, die vom Reichskammergericht 1711 wegen Formverstößen abgewiesen wurde. Im Staatsvertrag zwischen dem Landgrafen und den Freiherren Riedesel wurde jedoch letzteren vom Landgrafen wieder das Recht zur Erhebung des geschwisterlichen Weinkaufs zugestanden.
Die Riedesel machten allerdings von diesem Recht nur sehr eingeschränkt Gebrauch. Bis zum Jahre 1749, als wieder Bewegung in den Streit kam, erhoben sie im Gericht Engelrod von 9000 Gulden fälligem geschwisterlichen Herrenweinkauf nur 600 Gulden. Die neuen Streitigkeiten wurden ausgelöst, als auf der einen Seite die Engelröder Untertanen bei der Darmstädter Huldigung im Jahre 1749 bei der landgräflichen Regierung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des geschwisterlichen Weinkaufs beantragten, und auf der anderen Seite die Freiherren nunmehr die Abgabe in ihrer vollen Höhe erhoben und dazu auch mit Pfändungen gegen die Engelröder vorgingen.
Damit war der Streit wieder voll entbrannt. Es kam zu mehreren erfolglosen Eintreibungsversuchen der Freiherren. Schließlich entschlossen sich diese zu einer großen Aktion gegen die Engelröder Untertanen. Unter Beteiligung der Förster und Jäger des Riedesellandes sowie der Miliz aus den benachbarten Gerichten wurden von dem riedeselschen Befehlshaber Leutnant Kurzrock von der ständigen Eisenbacher Schlosswache etwa 400 Mann aufgeboten. Die Engelröder hatten ihrerseits durch die Betätigung der Sturmglocken auch in den übrigen Dörfern 1200 Mann zusammengezogen; diese schlugen die riedeselschen Angreifer in die Flucht. Nachdem auch ein Pfändungsversuch des landgräflichen Amtmanns Haberkorn aus Ulrichstein ergebnislos geblieben war, entschloss sich der Landgraf, um seine eigene Reputation zu wahren, zum Einsatz des Militärs.
Dies geschah in drei Exekutionen im Oktober und November 1754. Am 19. Oktober, dem Tag der ersten Exekution, machten die Soldaten, als sich die Engelröder widersetzten, unverzüglich von der Schusswaffe Gebrauch. Bei der zweiten Exekution am 28. Oktober rückte das Militär wieder ab, ohne seine Waffen einzusetzen. Die dritte Exekution fand am 4. November statt. Der Widerstand der Engelröder war nun gebrochen; sie bezahlten den geschwisterlichen Herrenweinkauf.
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